Heinz Lanfermann -

Freitag, 3. September 2010  zurück Seite weiterempfehlen Druckversion

Informationen zur aktuellen Diskussion um die Hartz IV-Regelsätze


Informationen zur aktuellen Diskussion um die Hartz IV-Regelsätze

Wie kam es zur aktuellen Debatte?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.Februar in einem Urteil festgestellt, dass die bisherige Berechnung der Kinderregelsätze im Bereich Hartz IV nicht verfassungsgemäß ist. Zudem hat es auch die Berechnung der Regelsätze für Erwachsene in Frage gestellt, da bisher bestimmte Härtefälle nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 31.Dezember 2010 Zeit gegeben die Berechnungsgrundlage nachzubessern. Wie es zu erwarten war, haben daraufhin Linke, SPD und Grüne umgehend höhere Hartz IV-Regelsätzen gefordert. Daraufhin hat Guido Westerwelle in einem Gastbeitrag am 11.Februar für die Zeitung „Die Welt“ diese reflexartigen Forderungen kritisiert. Zudem hat er klargestellt, dass für die FDP wie bisher gilt, dass derjenige, der arbeitet, mehr haben muss als derjenige, der nicht arbeitet.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Die Höhe der Regelsätze – also des notwendigen Bedarfs zum Lebensunterhalt – wird mit Hilfe des sogenannten Statistikmodells ermittelt. Dabei werden die Konsumausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihren Nettoeinkommen geschichteten Haushalte von Alleinstehenden aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) (ohne Sozialhilfeempfänger) erhoben. Auf Basis dieser Ausgaben wird dann der sogenannte Eckregelsatz ermittelt, der die Grundlage für alle anderen Regelsätze bildet. Die Ausgaben werden durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt. Diese wird alle 5 Jahre durchgeführt. Sie ist in unterschiedliche Abteilungen gegliedert. Zum Beispiel werden in Abteilung 01 die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke eingestellt, in Abteilung 02 die Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabakwaren und Ähnliche, und in Abteilung 03 die Ausgaben für Bekleidung und Schuhe etc. In einem zweiten Schritt wird gewertet, welche dieser Ausgaben nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des soziokulturellen Existenzminimums zählen. So werden beispielsweise bei der Bestimmung des Eckregelsatzes die in Abteilung 10 (Bildungswesen) eingestellten Ausgaben allesamt nicht berücksichtigt, da sie bislang für nicht regelsatzrelevant befunden wurden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht, zu Recht, als nicht konform mit dem Grundgesetz beurteilt. In den einzelnen Gruppen werden dann zudem noch Abschläge vorgenommen. So wird zum Beispiel in Abteilung 09 „Freizeit, Unterhaltung und Kultur“ ein Abschlag von 45 Prozent vorgenommen. Denn es wird davon ausgegangen, dass die Bezieher der Leistungen nicht den vollen Aufwand benötigen. In einem letzten Schritt werden alle als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben zusammengerechnet. Diese Summe ergibt den Regelsatz des alleinstehenden Erwachsenen (Eckregelsatz). Dieser beträgt derzeit 359 Euro.

Wie werden die Kinderregelsätze festgelegt? 

Die Regelleistungen bzw. Regelsätze für Kinder werden prozentual vom Eckregelsatz abgeleitet: Sie betragen für Kinder bis fünf Jahre 60% des Eckregelsatzes (215 Euro monatlich), für Kinder von sechs bis dreizehn Jahren 70% des Eckregelsatzes (251 Euro monatlich), für Jugendliche von vierzehn bis siebzehn Jahre 80% des Eckregelsatzes (287 Euro monatlich). Begründet wird dies mit den Ergebnissen einer Untersuchung aus dem Jahr 2003, nach der ältere Kinder höhere Kosten verursachen.
Da aktuell nur mit pauschalen Abschlägen des Eckregelsatzes gearbeitet wird, stehen z.B. Kindern bis fünf Jahren 11,90 Euro pro Monat für Tabak und alkoholische Getränke, aber 0 Euro für Windeln zu. Die Ausgaben jedes einzelnen Postens sind zwar nicht zweckgebunden, sodass Eltern vom Regelsatz Windeln kaufen können, absurd scheint es dennoch.

Wie wird der Eckregelsatz angepasst? 

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), aus der der Eckregelatz ermittelt wird, wird alle fünf Jahre erhoben. Zwei Jahre später liegen die Ergebnisse ihrer Auswertung vor. Der Regelsatz wird dann im darauffolgenden Jahr neu festgestellt. Die Ergebnisse der neuesten EVS werden für den Sommer diesen Jahres erwartet. Schon deshalb wissen wir momentan nicht wie sich die Regelsätze verändern werden.
In den Jahren zwischen den Regelsatzfestlegungen wird der Regelsatz jeweils zum 1.Juli eines Jahres an die Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 

Was beinhaltet das Urteil der Bundesverfassungsgerichts vom 9.Februar?

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der so genannten „Hartz IV-Gesetze“ als verfassungswidrig beurteilt. Die verfassungsrechtlichen Mängel betreffen die Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Berechnung der Regelleistungen.


  1. „Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Methode für die Bedarfsermittlung vor. Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen.“ (Aus der Urteilsverkündung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier“

  2. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Höhe der Regelsätze als verfassungswidrig beurteilt. Zitat aus dem Urteil: „Zwar erweisen sich die Beträge im Ergebnis nicht als evident unzureichend.“ Auch das Berechnungsverfahren wird als verfassungskonform bezeichnet. „Auch hat der Gesetzgeber mit dem so genannten Statistikmodell ein grundsätzlich geeignetes Berechnungsverfahren angewandt.“ Kritisiert wird vielmehr, dass der Gesetzgeber bei den Regelsätzen für Kinder von diesem Berechnungsverfahren abgewichen ist, ohne sich auf andere tragfähige Kriterien zu stützen. Dabei wird vor allem der pauschale Abschlag beim Kinderregelsatz angesprochen.

  3. In einem weiteren Punkt stellt das Bundesverfassungsgericht noch einen Verstoß gegen das Grundgesetz fest. Das Gericht bemängelt, dass es „keine Leistungen für solche dauerhaften atypischen Bedarfe vorsieht, die den Festbetrag der Regelleistung übersteigen und deren Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, eine gesetzliche Härtefallregelung in Gestalt eines Anspruchs auf Deckung dieses besonderen Bedarfs vorzusehen.“ Beispiele für solche dauerhaften atypischen Bedarfe sind zum Beispiel besondere Notwendigkeiten aufgrund einer chronischen Erkrankung oder der Aufwand für Besuche eines Kindes, das beim weit entfernt wohnenden geschiedenen Partner lebt. Dazu hat das BMAS jetzt eine Vorschlagsliste erarbeitet. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und soll auch so nicht von der Bundesagentur gehandhabt werden. Die Liste wird in der ersten Märzwoche auf gesetzlicher Grundlage im Bundestag verabschiedet werden.

  4. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem die Koppelung der jährlichen Entwicklung des Eckregelsatzes an die Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht sachgerecht und willkürlich beanstandet.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil? 

Alle diese Punkte müssen bis zum 31.Dezember 2010 vom Gesetzgeber neu geregelt werden. Bei der neuen Festlegung der Berechnungsgrundlage ist nicht gesagt, dass dabei ein höherer oder niedrigerer Regelsatz festgestellt wird. Deswegen sind frühzeitige Aussagen über die künftige Höhe des Regelsatzes unsachgemäß.

Wie sieht die aktuelle Situation für Hinzuverdienste aus?

Arbeitslosengeld II Bezieher haben aktuell die Möglichkeit, zu ihrem ALG II Bezug etwas hinzu zuverdienen. Dieses Einkommen wird unterschiedlich angerechnet. Momentan gibt es einen pauschalen Grundfreibetrag bei den Hinzuverdiensten von 100 Euro pro Monat. Von Bruttoverdiensten zwischen 100 und 800 Euro bleiben 20 Prozent. Von 800 bis 1200 Euro, was auch die Obergrenze für Bedarfsgemeinschaften ohne Kind ist, bleiben 10 Prozent. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem Hinzuverdienst von 100 Euro auch 100 Euro bleiben, bei 200 Euro bleiben 120 Euro, bei 800 Euro 240 Euro und bei 1200 Euro 280. So lohnt sich der Hinzuverdienst über 100 Euro nur sehr wenig, was viele in die Schwarzarbeit führt. Dies wollen wir ändern, wir sehen in den Hinzuverdienstgrenzen eine der zentralen Maßnahme zur Verbesserung der Lage von Menschen in Hartz IV Bezug. Diese Haltung hat auch eine OECD Studie vom 18.Februar 2010 bestätigt.

Was ist der FDP-Vorschlag bei den Hinzuverdienstgrenzen? Was sagt der Koalitionsvertrag dazu?

Die FDP schlägt vor, dass die ersten 100 Euro weiterhin anrechnungsfrei bleiben. Darüber hinaus bleiben von eigenem Einkommen bis 600 Euro 40 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens anrechnungsfrei; von 600 Euro an bei 60 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP steht dazu: „Arbeit und Leistung müssen sich lohnen. Für uns gilt: Wenn man arbeitet, muss man mehr haben als wenn man nicht arbeitet. Deshalb werden wir die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich verbessern. Damit erhöhen wir auch den Anreiz, eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen und anzunehmen. Das kann auch dazu beitragen, die Sozialkassen zu entlasten.“ Die Verbesserung der Hinzuverdienstgrenzen wird nun zeitnah von uns angegangen werden.

Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es aktuell gegenüber Verweigerern in Hartz IV-Bezug?

Unterschieden wird bei der Sanktionierung zwischen einer Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion) und einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion). Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Die Höhe der Sanktion richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung.

große Sanktionen 

- bei einer einfachen Pflichtverletzung (z.B. Arbeitsverweigerung) werden die Leistungen um 30Prozent der Regelleistung gemindert.

- bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 Prozent der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

- bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 Prozent (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach komplett gestrichen.

kleine Sanktionen 

- bei einer einfachen Pflichtverletzung (Verletzung der Meldepflichten) werden die Leistungen um 10 Prozent der Regelleistung gemindert.

- bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 20 Prozent der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

- bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wächst die Kürzung nochmals um 10 Prozent

Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 Prozent der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 Prozent). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist.

18.07.08

Für eine zukunftsfeste und generationengerechte Pflege

Das zum 01. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erkauft neue Leistungen für Pflegebedürftige mit zusätzlichen Beitragsbelastungen für alle. Zum 01. Juli 2008 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,7 auf 1,95 Prozent, für Kinderlose sogar von 1,95 auf 2,2 Prozent gestiegen.

Die Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf eine von der Hand in den Mund lebende, umlagefinanzierte gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) werden durch Schwarz-Rot schlicht ignoriert. Die Zahl der Pflegebedürftigen wird sich bis ins Jahr 2050 bis zu verdreifachen. Im selben Zeitraum nimmt die Zahl der Beitragszahler um fast ein Drittel ab. Bleibt es beim Umlageverfahren, hat dies erhebliche Beitragssatzerhöhungen und/oder empfindliche Leistungskürzungen zur Folge. Eine Ausweitung der Leistungen der GPV verschiebt zusätzliche Finanzierungslasten auf nachfolgende Generationen. In der Folge wird der Beitragssatz zur GPV noch stärker steigen müssen, als dies ohnehin der Fall gewesen wäre – zu Lasten von Wachstum und Beschäftigung! Experten rechnen langfristig, bis ins Jahr 2050, mit einem Anstieg des Beitragssatzes auf 4,5 bis 6,5 Prozent des Bruttoeinkommens.
Insbesondere die Einrichtung von Pflegestützpunkten mit dort angesiedelten, bei den Pflegekassen angestellten Pflegeberatern ist ein großer Schritt in Richtung einer staatlich gelenkten Pflege. Eine konsequente Entbürokratisierung der Pflege wird versäumt. Sie hätte den Pflegenden wieder mehr Zeit für die Pflege am Menschen gegeben. Eine von der Bewertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) unabhängige Transparenz über die Qualität der Pflege wird nicht hergestellt. Der gesetzliche Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit und einen bis zu zehntägigen „Pflegeurlaub“ verschlechtert die Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer, insbesondere älterer Frauen. Ein von der Gesundheitsministerin geplanter Mindestlohn würde die illegale Beschäftigung weiter befördern und Arbeitsplätze in dem Wachstumsmarkt Pflege vernichten.
Die FDP-Bundestagsfraktion hat ihre Forderungen für die wirklich notwendigen Reformen in der Pflege in einem Antrag (BT-Drs. 16/7491) und einem Entschließungsantrag (BT-Drs. 16/8528) zur 2. und 3. Lesung des Entwurfes der Bundesregierung zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz festgehalten. Beide wurden mehrheitlich abgelehnt:

• Mit einem gleitenden Übergang in ein kapitalgedecktes und prämienfinanziertes Versicherungssystem muss unverzüglich begonnen werden, um die Umverteilung zu Lasten der jungen und nachfolgenden Generationen zu reduzieren. Jede Generation trägt dann letztlich die Lasten, die sie selbst verursacht. Um Reserven zu schaffen für Zeiten, in den höhere Pflegausgaben erwartet werden, und damit die Prämie im Zeitablauf zu glätten, werden eigentumsrechtlich geschützte Altersrückstellungen gebildet. Ohne diesen Übergang besteht für Leistungsausweitungen keinerlei Finanzierungsspielraum. Dies gilt für eine Dynamisierung der Pflegeleistungen ebenso wie für höhere Leistungen für die Versorgung Demenzkranker. Der Übergang in ein zukunftssicheres System muss mit einem steuerfinanzierten sozialen Ausgleich verbunden werden, um eine Überforderung zu verhindern.

• Pflegebedürftige sollen grundsätzlich die Pflege nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Dies beinhaltet die Auswahl und Zusammenstellung von Pflegeleistungen gemäß den individuellen Bedürfnissen. Wer dies nur eingeschränkt oder gar nicht mehr kann, soll hierbei unbürokratisch Hilfe erhalten. Ziel muss es sein, Pflegebedürftigen so lange wie möglich das gewünschte Verbleiben in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

• Die Transparenz bezüglich der existierenden Pflegeangebote, ihrer Preise und vor allem ihrer Qualität muss verbessert werden. Statt die Kompetenzen des MDK im Rahmen der Qualitätssicherung und -prüfungen immer stärker auszuweiten, muss sichergestellt werden, dass die Unternehmen für die Sicherung der Qualität ihrer Einrichtung verantwortlich sind und auch über ein möglichst nah an der Ergebnisqualität orientiertes Benchmarking nach bundeseinheitlichen Kriterien für die nötige Transparenz zu sorgen haben. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können dann eine Einrichtung besser nach Qualitätsaspekten auswählen.

• Pflegenden muss wieder mehr Zeit für die Pflege und soziale Betreuung der Pflegebedürftigen verbleiben. Dafür müssen die Leistungsanbieter konsequent von bürokratischen Hemmnissen entlastet werden, die einen großen Teil der Arbeitszeit der Pflegenden gebunden, aber zu keiner Verbesserung der Lebensqualität der Pflegebedürftigen beigetragen haben.

• Forderungen nach einem gesetzlichen Mindestlohn für die Pflege ist eine klare Absage zu erteilen.

• In der Pflege braucht es nicht mehr Staat(s-Pflege) im Sinne neuer staatlicher Reglementierung und staatlicher bzw. quasi-staatlicher Institutionen, sondern mehr individuelle Freiheit sowohl der Pflegebedürftigen als auch der Anbieter, um auf die demografischen und gesellschaftlichen Veränderungen flexibel und bestmöglich reagieren zu können.

18.07.08

Pflegestützpunkte: Frau Schmidts Weg in die Staatspflege

Mit dem am 01. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz werden nach dem Einstieg in die Staatsmedizin nun auch die Weichen für die Staatspflege gestellt. Auch wenn die einzurichtende Zahl der Pflegestützpunkte von den ursprünglich von der Gesundheitsministerin und der SPD gewollten und im Kabinettsbeschluss zugestandenen 4.100 im Gesetzgebungsverfahren auf rechnerisch nur noch 1.200 reduziert wurde, bleibt es dabei, dass durch die Einrichtung der Pflegestützpunkte bereits bestehende, durch Pflegebedürftige und ihre Angehörige genutzte Beratungsangebote verdrängt werden. Für Pflege- und Krankenkassen ist für den Betrieb der Pflegstützpunkte nach wie vor mit Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen. Diese Mittel der Pflegeversicherung, die für die Einrichtung neuer bürokratischer und vielfach überflüssiger Strukturen verausgabt werden, fehlen jedoch an den Pflegebetten.


Die Probleme liegen auf der Hand:

Vor Ort werden vielfach bereits die Aufgaben wahrgenommen, die das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz für die Pflegestützpunkte vorsieht. Mit ihrem Aufbau werden somit vielerorts Doppelstrukturen geschaffen oder sogar bestehende, bei Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bewährte Angebote verdrängt. Damit macht das Gesetz einen bei den Pflegekassen angestellten Pflegeberater zu einem Beratungsmonopolisten, der darüber entscheidet, bei welchem Anbieter der von ihm aufgestellte Versorgungsplan umgesetzt werden soll. Damit nimmt der Staat über die Pflegekassen Einfluss auf die Marktchancen der vor Ort vorhandenen Leistungsanbieter und schafft so den Einstieg in die planwirtschaftliche Staatspflege!

Zudem werden die Pflegestützpunkte den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen auch keine besseren Leistungen bieten können. - „Was gewünscht wird, geht nicht und was gehen würde, hilft nicht!“ Dieser Satz aus den insgesamt 11-stündigen Anhörungen zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz trifft es auf den Punkt. Im Gesetzgebungsverfahren ist auch der schwarz-roten Koalition, das zeigen die vorgenommenen Änderungen, bewusst geworden, dass die von Frau Schmidt versprochene Leistungsgewährung aus einer Hand, die ein „Rennen von Pontius zu Pilatus“, von Leistungsträger zu Leistungsträger, beenden soll, an praktische und rechtliche Hürden stößt. Die Realität in den Stützpunkten wird wie folgt aussehen:
Über die Aufstellung des Versorgungsplans trifft der Pflegeberater eine Vorfestlegung, was in dem speziellen Fall durch wen zu bewilligen wäre. Er selbst wird jedoch nur Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bewilligen können. Andere Leistungsträger, etwa die Kommunen, werden sich die Bewilligung ihrer Leistungen weiterhin vorbehalten. Ansonsten droht auch bei den Pflegestützpunkten eine verfassungswidrige Mischverwaltung. Die Krankenkassen werden nicht zulassen, dass ein Berater einer anderen Pflege- bzw. Krankenkasse Einfluss auf ihre Ausgaben nehmen kann. Das Vorhaben der Ministerin, Pflegeberater durch alle Pflegekassen zu finanzieren, ist mit den Kassen nicht abgesprochen. Funktionieren kann der Vorschlag somit nur mit der von Frau Schmidt angestrebten Einheitskasse!

Zwar bleibt es nun den Ländern überlassen, ob sie Pflegestützpunkte einrichten wollen. Die Ungenauigkeiten des Gesetzes lassen aber zu, dass hier bereits bestehende Einrichtungen umgewidmet oder nur leicht verändert werden, um in den Genuss der Anschubfinanzierung zu kommen. Die Ministerin rechnet schon mit 2.500 bis 3.000 Pflegestützpunkten. Mit den zwischen den Regierungsfraktionen ausgehandelten Änderungen ist somit nichts gewonnen: Die Kosten des Betriebs der Pflegestützpunkte werden weiterhin durch Mehrausgaben der Pflege- und Krankenkassen finanziert werden müssen. Ein Großteil der Mehreinnahmen, die die schwarz-rote Bundesregierung mit der vorgesehenen Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung erlösen wollte, um in der ungelösten Finanzierungsfrage eine Atempause bis spätestens 2015 zu bekommen, ist damit schon verpulvert. Mittel der Pflegeversicherung, die für die Einrichtung neuer bürokratischer und vielfach überflüssiger Strukturen verausgabt werden, fehlen allerdings an den Pflegebetten! Eine bessere Koordination und Vernetzung vor Ort bestehender Angebote könnte beispielsweise virtuell umgesetzt werden. Dies ist zunächst eine Aufgabe der Kommunen bzw. der Leistungsträger vor Ort. Dazu bedarf es nicht der Einrichtung neuer Strukturen.

Die Pflegestützpunkte sind das Lieblingsprojekt der Gesundheitsministerin. Jegliche Zweifel an ihrem Nutzen wurden im Keim erstickt. So blieb es im Gesetzgebungsverfahren völlig unklar, welche (Beratungs-) Angebote vor Ort bereits bestehen. Weder enthält die Gesetzesbegründung hierzu verlässliche Aussagen, noch legte das Gesundheitsministerium auf parlamentarische Anfragen hin entsprechende Zahlen und Informationen vor. Die Gesundheitsministerin hat die Weichen in Richtung Pflegestützpunkte schon vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gestellt, indem sie diese bereits per Modellprojekt „Werkstatt Pflegestützpunkte und Pflegeberater“ erproben lässt. Erste Ergebnisse sollen schon vor Inkrafttreten der Reform vorliegen und in die Errichtung der Pflegestützpunkte einfließen.

13.04.2006

Entbürokratisierung der stationären Pflege vorantreiben – Qualität und Transparenz erhöhen

Ziel eines Abbaus von Bürokratie in der Pflege muss es vorderrangig sein, den Pflegenden mehr Zeit für die Pflege und soziale Betreuung der Pflegebedürftigen zu ermöglichen. Durch das zurzeit bestehende Übermaß an Bürokratie, laut Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VdAB) werden können nur 50 Prozent der Bruttoarbeitszeit von Pflegekräften als effektive Pflegezeit genutzt werden, kommt die Pflege am Menschen zu kurz.

Für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung sind hunderte Vorschriften relevant. Insbesondere die Struktur- und Prozessqualität wird detailliert geregelt. Hinzu kommt ein erheblicher Aufwand durch Doppel- und Mehrfachprüfungen - mehr als 40 Instanzen sind zur Prüfung in den Einrichtungen berechtigt - steigende Dokumentationspflichten sowie widersprüchliche Regelungen in Heimgesetz (HeimG) und Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Zeit für die Arbeit am Menschen bleibt den Pflegekräften somit kaum.
Die FDP hat ihre Forderungen zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in stationären Pflegeeinrichtungen in dem Antrag „Entbürokratisierung der Pflege vorantreiben – Qualität und Transparenz der stationären Pflege erhöhen“ (BT-Drucksache 16/672) zusammengefasst:

1. Die Prüfkompetenzen von Medizinischem Dienst der Krankenkassen (MDK) und Heimaufsicht sollen konkretisiert und auf eine verbesserte inhaltliche und terminliche Zusammenarbeit der weiteren Prüfinstanzen hingewirkt werden. Als ordnungsrechtliche Instanz prüft die Heimaufsicht die Strukturqualität, der MDK vorderrangig die Ergebnisqualität. Was die eine Instanz geprüft hat, ist von der anderen nicht mehr zu prüfen.
Aktuell zu findende Widersprüche in der Bewertung identischer Sachverhalte und die zeitliche Beanspruchung der Pflegekräfte für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Prüfungen können so reduziert werden. Ihnen bleibt so mehr Zeit für die Pflege am Menschen.

2. Die Transparenz über die Qualität der Pflegeleistungen soll erhöht werden. Die Einrichtungen sollen ein Benchmarking nach bundeseinheitlichen Qualitätskriterien durchführen. Bislang wird über eine detaillierte Festlegung der Struktur- und Prozessqualität versucht, ein bestimmtes Ergebnis des Pflegeprozesses (=Ergebnisqualität) in die Einrichtungen quasi hinein zu regulieren. Die FDP will hier den Paradigmenwechsel: Im Mittelpunkt muss die Ergebnisqualität stehen. Durch ein Benchmarking, dessen Kriterien sich möglichst nah an der Ergebnisqualität orientieren sollen, wird Einrichtungen, die ein gutes Pflegeergebnis liefern, die Möglichkeit gegeben werden, dies auch öffentlich darzustellen. Im Fokus der Öffentlichkeit, insbesondere der Medien, stehen dann nicht mehr die „schwarzen Schafe“ der Branche. Pflegebedürftige können so aber auch eine Einrichtung nach Qualitätsaspekten auswählen.

3. Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und des Heimgesetzes (HeimG), die sich vorderrangig der Struktur- und Prozessqualität zuordnen lassen, sollen dementsprechend auf ihre Erforderlichkeit und Praxistauglichkeit überprüft werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Regelungen des Pflegequalitätssicherungsgesetzes (PQsG) sowie die Regelungen zu Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Heimgesetzes (§§ 12 und 13 HeimG). Wird hier mehr Bürokratie erzeugt als dem Wohl des Pflegebedürftigen durch eine spürbar bessere Qualität genutzt, darf auch ein Streichen kein Tabu sein. Zusätzlich sollen bisher voneinander abweichende Regelungen in SGB XI und Heimgesetz harmonisiert werden.

4. Als weiteres Fazit aus den vorangegangenen Punkten soll schwerpunktmäßig zu anlassbezogenen und unangemeldeten ergebnisqualitätsorientierten Prüfungen im SGB XI übergegangen werden.

5. Maßnahmen zur stärkeren Professionalisierung der Pflege und der Pflegenden sollen eingeleitet werden.
Pflegende sind durch die Vielzahl der für ihren Bereich relevanten Regelungen verunsichert. Um sich gegen Mängel abzusichern, wird teilweise „überdokumentiert“. Es zeigt sich aber auch, dass die Pflegedokumentation nicht ausreichend als Arbeits- und Hilfsmedium genutzt wird. Insbesondere die Formulierung von Pflegezielen bereiten den Pflegekräften Schwierigkeiten.

6. Die Felder der Mitwirkung der Bewohner von Pflegeeinrichtungen sollen dahingehend überprüft werden, ob durch sie eine wirkliche Steigerung der Beteiligung erreicht werden konnte. Ist dies nicht der Fall, sind sie zu überarbeiten.

7. Ebenso soll geprüft werden, ob und wenn ja, welche Regelungen des Heimgesetzes und der zugehörigen Verordnungen einem Entstehen neuer Wohnformen für Pflegebedürftige (betreutes Wohnen, generationenübergreifendes Wohnen, Alten-Wohngemeinschaften etc.) entgegenstehen. Die Regelungen sind dann entsprechend anzupassen.
Die in der Pflege vorhandenen Regelungen müssen sich daran messen lassen, ob und inwieweit sie im Interesse der Pflegebedürftigen sind. Oberstes Ziel eines Abbaus von Bürokratie in der Pflege muss immer eine Verbesserung der Lebensqualität der Pflegebedürftigen sein. Ein Bürokratieabbau in diesem Sinne erlaubt es den Einrichtungen aber auch, kreative Lösungen auf dem Weg zu einer hohen pflegerischen Qualität und als Antwort auf die demografischen Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte zu entwickeln.

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